Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2024.24 / ik / nk (SR.2023.595) Art. 40 Entscheid vom 19. März 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiberin Kabus Kläger A._____, […] Beklagte B._____ GmbH, […] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ vom 10. Juli 2023 -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Der Kläger betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betrei- bungsamtes Q._____ vom 10. Juli 2023 für eine offene Rechnung bzgl. Arbeitsleistung im März 2023 von Fr. 4'580.65 nebst 5 % Zins seit 13. April 2023 sowie eine offene Rechnung bzgl. Arbeitsleistung im April 2023 von Fr. 1'000.00 nebst 5 % Zins seit 13. Mai 2023 sowie administrative Gebüh- ren von Fr. 250.00. Gegen diesen ihr am 13. Juli 2023 zugestellten Zah- lungsbefehl erhob die Beklagte am 4. August 2023 Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 ersuchte der Kläger um Aufhebung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ und um Erteilung der Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 4'586.92 nebst Zins zu 5 % seit 13. April 2023, Fr. 250.00 zuzüglich 5 % Zins seit 13. Juli 2023 sowie Fr. 73.30 Betreibungskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden erkannte am 11. Januar 2024 wie folgt: " 1. Das Rechtsöffnungsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 250.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 22. Januar 2024 zugestellten Entscheid erhob der Kläger am 1. Februar 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Be- schwerde. 3.2. Am 23. Februar 2023 liess sich der Kläger erneut vernehmen und reichte weitere Unterlagen ein. 3.3. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Beklagten wurde verzich- tet. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. 1.1.1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. Sep- tember 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (DIETER FREI- BURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASEN- BÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). 1.1.2. Mit Beschwerde reichte der Kläger die undatierte und nicht unterschriebene Rechnung Nr. bbb an die Beklagte betreffend Vergütung März sowie Ab- holvergütung C._____ in Höhe von Fr. 4'586.92 ein (Beschwerdebeilage [BB] 2). Dabei handelt sich um ein neues Beweismittel, das als unzulässi- ges Novum im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen ist. Die Eingabe des Klägers vom 23. Februar 2024, welche er unaufgefordert im Nachgang zur Beschwerde einreichte, ist vorliegend nicht zu berück- sichtigen. Eine Nachreichung der Begründung nach Ablauf der Rechtsmit- telfrist ist unzulässig. Selbst ein zweiter Schriftenwechsel, der im Be- schwerdeverfahren ohnehin nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 327 ZPO) und auf den jedenfalls kein absoluter Anspruch bestünde, gestattet nicht, die Rechtsmittelschrift nachzubessern oder gar zu ergänzen (Urteil des Bun- desgerichts 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 2.2 analog). Die Be- klagte hatte keine Beschwerdeantwort zu erstatten, weshalb kein Anlass bestand, die Rechtsschrift einzureichen. Bei den am 23. Februar 2024 ein- gereichten Rechnungen bzw. Details der Kontotransaktionen des Kontos des Klägers (vgl. Beilagen zur Eingabe vom 23. Februar 2024) handelt es sich sodann ohnehin um neue Beweismittel, die im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind. 1.2. 1.2.1. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf der Beschwerdefüh- rer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Be- schwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene -4- Entscheid leidet. Insofern besteht im Beschwerdeverfahren eine Rüge- pflicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 analog; Urteil des Bundesgerichts 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2.1; FREIBURGHAUS/ AFHELDT, a.a.O., N. 14 f. zu Art. 321 ZPO). Die Beschwerde hat konkrete Rechtsbe- gehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten und ob ein reformatorischer oder ein kassatorischer Entscheid angestrebt wird. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Beschwerde un- verändert zum Entscheid erhoben werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.3 analog; Urteil des Bundesgerichts 5A_3/2019 vom 18. Februar 2019 E. 3 analog). Auf formell mangelhafte Rechtsbegehren ist ausnahmsweise dann einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid ergibt, was der Beschwerdeführer in der Sa- che verlangt. Rechtsbegehren sind im Licht der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2). 1.2.2. Der Kläger führte in der Beschwerde aus, er sei der Meinung gewesen die offene Rechnung beigelegt zu haben, doch scheinbar habe er sich geirrt. Anbei lege er diese noch auf. Er freue sich über ein neues Urteil. Ausdrückliche Rechtsbegehren stellte der Kläger nicht. Aus der Begrün- dung in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid kann allerdings ge- schlossen werden, dass der Kläger sinngemäss um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Erteilung der provisorischen Rechtsöff- nung ersucht, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres Entscheids fest, der Kläger habe in seinem Rechtsöffnungsbegehren lediglich den Zahlungsbefehl beige- fügt. Dokumente, die als Rechtsöffnungstitel in Frage kämen, seien nicht beigelegt worden. Das Rechtsöffnungsbegehren sei deshalb abzuweisen. 2.2. 2.2.1. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldaner- kennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 SchKG). 2.2.2. Im Rechtsöffnungsverfahren gilt die Verhandlungsmaxime (Urteil des Bun- desgerichts 5A_13/2020 vom 11. Mai 2020 E. 2.4.2). Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen -5- und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Der Gläubiger hat den Rechtsöffnungstitel, auf welchen er sich stützt, dem Gesuch beizule- gen (vgl. Art. 221 Abs. 2 lit. c ZPO). Ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, prüft das Gericht von Amtes wegen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2.2.3. Der Verhandlungsgrundsatz wird durch die gerichtliche Fragepflicht abge- schwächt. Gemäss Art. 56 ZPO gibt das Gericht durch entsprechende Fra- gen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung, wenn das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvoll- ständig ist. Die richterliche Fragepflicht befreit die Parteien sodann nicht davon, dass sie die relevanten Tatsachen selber und rechtzeitig vorbringen und die entsprechenden Beweismittel einbringen müssen (vgl. MYRIAM A. GEHRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 7 zu Art. 55 ZPO und N. 6 zu Art. 56 ZPO). Die gerichtliche Fra- gepflicht greift nicht, wenn eine Partei für eine wesentliche Behauptung überhaupt kein Beweismittel offeriert (Urteil des Bundesgerichts 4A_444/2013 vom 5. Februar 2014 E. 6.3.3 m.H.). Gerade im Rechtsöff- nungsverfahren ist die gerichtliche Fragepflicht aufgrund des summari- schen Verfahrens, der fehlenden materiellen Rechtskraft und der Tatsache, dass es sich weitgehend um einen Urkundenprozess handelt, einge- schränkt. Das Gericht ist demnach grundsätzlich nicht verpflichtet, von Am- tes wegen Aktenergänzungen anzuordnen und fehlende Unterlagen einzu- holen (vgl. DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 51 zu Art. 84 SchKG). 2.3. Der Kläger legte seinem Rechtsöffnungsbegehren vom 20. Dezember 2023 einzig den Zahlungsbefehl vom 10. Juli 2023 bei (Beilage 1 zum Rechtsöff- nungsgesuch vom 20. Dezember 2023). Die Vorinstanz war aufgrund der eingeschränkten gerichtlichen Fragepflicht nicht verpflichtet, den Rechts- öffnungstitel von Amtes wegen einzuholen. Selbst wenn die erst beschwerdeweise aufgelegte Rechnung Nr. bbb (BB 2) vorliegend zu berücksichtigen wäre, wurde diese nicht durch die Be- klagte unterschrieben und damit die Forderung durch die Beklagte nicht anerkannt. Nur durch den Schuldner unterzeichnete Rechnungen taugen als provisorischer Rechtsöffnungstitel (STAEHELIN, a.a.O., N. 23 zu Art. 82 SchKG; Urteil des Bundesgerichts 5A_577/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 4.2.2). Die eingelegte Rechnung würde den Kläger also ohnehin nicht zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen. Auch den mit der Eingabe vom 23. Februar 2024 nachgereichten novenrechtlich unzulässigen Be- weismitteln lassen sich keine als Rechtsöffnungstitel taugenden Belege entnehmen. -6- 3. Zusammenfassend hat die Vorinstanz mit Entscheid vom 11. Januar 2024 das Rechtsöffnungsbegehren des Klägers zu Recht abgewiesen, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde vom 1. Februar 2024 abzuweisen ist. 4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger die ober- gerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), welche auf Fr. 375.00 festzusetzen ist (Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG), und seine Parteikosten selber zu tragen. Die Beklagte hatte keine Beschwerdeantwort zu erstatten (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO), sodass ihr im obergerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen und keine Parteient- schädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 375.00 wird dem Kläger auf- erlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte -7- elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 19. März 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus