2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 dem Kläger auferlegt und mit seinem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO in der bis 31. Dezember 2024 gültigen Fassung). 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten ihre für das Berufungsverfahren gerichtlich auf Fr. 2'380.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzten Anwaltskosten zu bezahlen. Zustellung an: […] - 31 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)