§§ 5 Abs. 1, 8 und 10 Abs. 1 GebührD) vollständig dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO) und mit seinem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Zudem hat der Kläger der Beklagten deren gerichtlich auf (gerundet) Fr. 2'380.00 festgesetzten (Art. 105 Abs. 2 ZPO) Anwaltskosten (Grundentschädigung für ein durchschnittliches Eheschutzverfahren von Fr. 3'350.00 [Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.200 vom 13. März 2025 E. 7; § 3 Abs. 1 lit. b und d sowie Abs. 2 AnwT]; Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 1 AnwT], Zuschlag von 5 % für die Eingabe vom 20. Dezember 2024 [§ 6 Abs. 1 Abs. 3 AnwT]; Rechtsmittelabzug 25 % [§ 8 AnwT];