soeben zitierten Grundsatzes vor (vgl. angefochtener Entscheid, E. 12.1 und Disp.-Ziff. 14 und 15). - 29 - Soweit der Kläger in seiner Berufung eine Verlegung der Kosten nach dem Verfahrensausgang verlangt, ist darauf hinzuweisen, dass die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung nach wie vor Bestand hat (vgl. anstelle vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.57 vom 2. September 2024 E. 6.3) und er auch nicht dartut, warum sich eine Abweichung davon rechtfertigen sollte. 6. Ausgang Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Berufung des Klägers.