5. Erstinstanzliche Verfahrenskosten Unter Hinweis (u.a.) auf einen Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts hat die Vorinstanz die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Einem Eheschutzverfahren liege in der Regel ein familiärer Konflikt zugrunde, für welchen in den meisten Fällen beide Parteien zumindest eine moralische Verantwortung tragen. Angesichts dessen seien gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO grundsätzlich unabhängig vom Ausgang des (erstinstanzlichen) Verfahrens die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen. Es lägen keine Gründe für eine Abweichung des