4.9. Berechnungsgrundlagen Ein Rechtsschutzinteresse, die Existenzminima der Parteien und der Kinder in der diesbezüglich bloss deklaratorischen Dispositiv-Ziffer 10 anzupassen resp. überhaupt zu erfassen, besteht nicht, da sich die entsprechenden Zahlen aus den Urteilserwägungen ergeben (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.12 vom 26. März 2024 E. 7); insoweit ist auf die Berufung der Klägerin nicht einzutreten. Zu vermerken sind nur die der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegten Einkommen (Art. 301a ZPO), und hinsichtlich diesen ergibt sich aufgrund des vorliegenden Entscheids keine Änderung (vgl. E. 4.4.1.4 oben).