4.7.2. "Rechtlich" Bei der Ermittlung des "rechtlichen" (zuzusprechenden) Unterhalts wurde im angefochtenen Entscheid vom rechnerischen Betreuungsunterhalt ein "Anteil der Steuern" in den persönlichen Unterhalt der Beklagten "umgelagert". Dieses Vorgehen ist nicht nachvollziehbar (vgl. schon Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.102 vom 28. November 2024 E. 4.8.2), weshalb die "Umlagerung" der Steuern nicht zu berücksichtigen ist. Folglich entspricht das (ganze) jeweilige Manko der Beklagten dem Betreuungsunterhalt der Kinder. Dieses ist C._____ und D._____ in allen Phasen wie folgt je hälftig (E. 4.6 oben) zuzuweisen: