Die vorinstanzliche Phase 5 (ab Mai 2028) ist deshalb von Amtes wegen zu streichen (Art. 296 Abs. 3 ZPO) mit der Folge, dass sich die Frage der Überschussverteilung bei einem (gestaffelten) Eintritt der beiden Kinder in ihre Volljährigkeit nicht stellt. Sollten die Parteien Ende April 2028 noch nicht rechtskräftig geschieden und der Unterhaltspunkt nicht rechtskräftig geregelt sein, kann die Beklagte diesbezüglich ein neues Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren einleiten.