Nach der Konzeption des Gesetzgebers sind Eheschutzmassnahmen nun aber auf eine Dauer von maximal zwei bis drei Jahren ausgelegt (MAIER/VETTERLI, in: FamKomm., a.a.O., N. 1b zu Vorbem. zu Art. 175 bis 179 ZGB). C._____ wird erst in rund drei Jahren volljährig, D._____ sogar erst in fünf Jahren. Aus diesem Grund und mit Blick auf das bereits hängige Ehescheidungsverfahren (Prozessgeschichte Ziff. 3 oben) erscheint es nicht als angebracht, einen Zeitraum von über sechs Jahren im Eheschutzentscheid zu regeln. Die vorinstanzliche Phase 5 (ab Mai 2028) ist deshalb von Amtes wegen zu streichen (Art.