4.5.5. Überschuss nach Volljährigkeit der Kinder Der sorgeberechtigte Elternteil ist auch im Eheschutzverfahren befugt, gestützt auf die scheidungsrechtliche Bestimmung von Art. 133 Abs. 3 ZGB für das während des Verfahrens volljährig werdende Kind in eigenem Namen über dessen Volljährigkeit hinaus Unterhalt zu verlangen (Urteil des Bundesgerichts 5A_782/2021 vom 29. Juni 2022 E. 3.1). Der Volljährigenunterhalt ist aber auf das familienrechtliche Existenzminimum beschränkt, d.h. es besteht nach Erreichen der Volljährigkeit kein Anspruch (mehr) auf einen Anteil am Überschuss (BGE 147 III 282 f. E. 7.2), wie der Kläger grundsätzlich zutreffend einwendet.