Fr. 3'552.00 (Wohnkosten Fr. 4'726.00 abzgl. des im Bedarf veranschlagten Anteils Fr. 1'075.00) vom Überschuss abzuziehen, wenn diese nicht vollumfänglich in seinem Bedarf veranschlagt würden. Ein Überschussanteil der Kinder wäre sodann nur bis zu deren Volljährigkeit zu berücksichtigen. Es rechtfertige sich, den Kindern während der obligatorischen Schulzeit (resp. bei Anrechnung des Lerncoachings) und ab Volljährigkeit keinen Überschussanteil zuzugestehen (Berufung, S. 20 ff.).