Der Kläger bringt vor, es dränge sich eine Abweichung von diesem Grundsatz auf. Mit Einrechnung der Lernhilfe im Bedarf der Kinder (E. 4.4.4.2 oben) werde bereits eine "wesentliche Position", welche normalerweise aus dem Überschuss zu bestreiten wäre, berücksichtigt. Er verfüge sodann über eine 3. Säule, in welche er monatlich Fr. 208.30 einzahle, was eine Sparquote darstelle und deshalb vom Überschuss abzuziehen sei. Eventuell seien auch die Wohnkosten resp. Fr. 3'552.00 (Wohnkosten Fr. 4'726.00 abzgl. des im Bedarf veranschlagten Anteils Fr. 1'075.00) vom Überschuss abzuziehen, wenn diese nicht vollumfänglich in seinem Bedarf veranschlagt würden.