Die Beklagte bestreitet nicht, dass das Lerncoaching der Kinder nach deren obligatorischen Schulzeit entfällt (Berufungsantwort, S. 15). Nach unbestrittener Darstellung des Klägers endet diese für C._____ Ende Juli 2026 und für D._____ Ende Juli 2028 (Berufung, S. 23 f.; Berufungsantwort, S. 15 und 17). In Bezug auf D._____ liegt dieser Endzeitpunkt ausserhalb des vorliegend zu beurteilenden Zeitraums (E. 4.5.5 unten). C._____ Bedarf reduziert sich zufolge Wegfalls des Lerncoachings ab August 2026 um Fr. 600.00.