Der Kläger will das Lerncoaching, welches in der Lehre oder weiteren Ausbildung nicht weitergeführt werde, nur für die Dauer der obligatorischen Schulzeit der Kinder berücksichtigt wissen, und zwar nicht im Bedarf, sondern im Rahmen der Überschussverteilung (Berufung, S. 18 f.). Die Kosten für das "Lerncoaching" stellen besondere Auslagen für die Schulung der Kinder dar, welchen (gestützt auf Ziffer II.6. der SchKG-Richt- linien) im Bedarf des Kindes Rechnung zu tragen ist, dies anders als den Auslagen für Freizeitaktivitäten im Sinne von Hobbies, welche aus einem allfälligen Überschuss zu decken sind (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2).