4.4.3. Bedarf Beklagte 4.4.3.1. Gesundheitskosten Ab Phase 2 (Dezember 2022) sind beim Bedarf der Klägerin im Gegensatz zu vorinstanzlichen Berechnung (E. 4.1 oben) keine Gesundheitskosten im Umfang von Fr. 50.00 mehr zu berücksichtigen (vgl. E. 4.4.2.3).