Die Vorinstanz hat im Rahmen ihres weiten richterlichen Ermessens (E. 4.3.2 oben) die Steuern des Klägers in den jeweiligen Phasen auf Fr. 352.00, Fr. 233.00, Fr. 304.00, Fr. 421.00 und Fr. 478.00 festgesetzt, dies unter Hinweis darauf, dass er in W._____ wohne und zum Tarif A (alleinstehend) besteuert werde, sowie unter Berücksichtigung "seines Einkommens, der von ihm bezogenen Kinderzulagen, der zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge, den üblichen Abzügen für die Berufsauslagen und Versicherungsprämien" (E. 4.1 oben).