nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7) setzt voraus, dass diese – was zumindest glaubhaft erscheinen muss (E. 1 oben) – regelmässig anfallen (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.192 vom 26. Februar 2024 E. 7.2.1). Die Beklagte hat (auch) in der Berufungsantwort (S. 15) weder behauptet, geschweige denn belegt, dass ihr (und den Kindern) regelmässig (von der Jahresfranchise nicht abgedeckte) Gesundheitskosten wie noch im Jahre 2022 anfallen würden.