Der Kläger verlangt die Streichung der im Bedarf der Beklagten (und der Kinder; E. 4.4.4.1 unten) berücksichtigen Gesundheitskosten. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte und die Kinder an wiederkehrenden gesundheitlichen Beschwerden leiden würden (Berufung, S. 18). Dem Kläger ist grundsätzlich beizupflichten. Die Berücksichtigung von Gesundheitskosten gestützt auf Ziff. II/8 der obergerichtlichen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) - 19 -