4.4.2.2. KVG/VVG Der Kläger beziffert seine KVG/VVG-Prämien für das Jahr 2025 neu auf Fr. 341.65 (Berufung, S. 17; Beilage 11). Die Beklagte wendet allerdings zurecht ein, dass auch bei ihr die neusten Zahlen veranschlagt werden müssten (Berufungsantwort, S. 14), wogegen der Kläger grundsätzlich nichts Stichhaltiges vorbringt (Stellungnahme vom 6. Dezember 2024, S. 6). Die Beklagte selbst hat zwar keine aktuellen Unterlagen eingereicht (E. 1 oben am Ende); die jährliche Erhöhung (zumindest) der KVG-Prämie ist indes notorisch (vgl. Art. 151 ZPO). Zur Vermeidung einer weiteren Unterhaltsphase und weil beim Kläger keine Mankosituation (vgl. BGE 135 III 66) besteht.