311 ZPO), wenn sie dem Kläger aufgrund des damals erstellten Sachverhalts (nur) anteilige Wohnkosten von Fr. 1'075.00 im Bedarf veranschlagt hat; deshalb ist (alternativ) auch keine Korrektur bei der Überschussverteilung vorzunehmen (vgl. E. 4.5.5 unten). Wegen des Auszugs der Schwester des Klägers Ende November 2024 erhöhen sich ab dann seine anteiligen Wohnkosten auf (gerundet) Fr. 1'435.00 ([Fr. 5'931.50 – Fr. 1'630.00] / 3).