vom 30. Mai 2013 E. 3.1 [betreffend neue Lebenspartnerin]). Die Mitbewohner tragen die Kosten anteilmässig, selbst wenn die tatsächliche Beteiligung geringer ist (vgl. BGE 138 III 97 E. 2.3.2). Der Kläger vermochte im Berufungsverfahren nur glaubhaft zu machen, dass – was er bereits in erster Instanz (dazumal offensichtlich noch tatsachenwidrig) behauptet hatte (Eingabe vom 27. März 2023, S. 3 [act. 125]) – seine Schwester nunmehr per 30. November 2024 ausgezogen ist (Beilage 2 zur Eingabe vom 16. Dezember 2024 [Abmeldebestätigung der Einwohnerdienste W._____ vom 9. Dezember 2024]), wodurch sich seine anteiligen Wohnkosten von einem Viertel auf einen Drittel der Gesamtkosten erhöhen.