Belastungsanzeige vom 31. Januar 2023 im Umfang von Fr. 5'173.05, welche die Tragung der Wohnkosten für Januar 2023 nachweisen soll und somit einen Zeitraum nach der Trennung der Parteien betrifft (Beilage 16 zur Eingabe vom 27. März 2023). In erster Instanz hatte der Kläger sodann selbst nur behauptet, er komme allein für die Amortisation der Liegenschaft auf, und er machte im Übrigen ausdrücklich eine Pro-Kopf-Verteilung der Hypothekarzins- und Nebenkosten geltend (Eingabe vom 27. März 2023, S. 3 und 5 [act. 125 und 127]).