Der Kläger vermag zum Vornherein nicht glaubhaft zu machen, dass er (was die Beklagte bestreitet) während des ehelichen Zusammenlebens allein für die Gesamtwohnkosten inkl. Amortisation der 8.5-Zimmer-Liegen- schaft aufgekommen ist. Dies ergibt sich weder aus der undatierten "Bestätigung" seiner Eltern, wonach der Kläger "die Kosten für die Liegenschaft […] (Hypothekarzins, Amortisation, Nebenkosten und Prämien für die Gebäudeversicherung und Liegenschaftsunterhalt) "alleine trägt" (Beilage 1 zur Eingabe des Klägers vom 16. Dezember 2024) noch aus der zum "Nachweis Leistung Hypothekarzins und Amortisation" eingereichten