würden. Es verblieben somit Wohnkosten von Fr. 4'627.00, die bei ihm zu veranschlagen seien (Berufung, S. 15 ff.). Die Beklagte bringt im Wesentlichen vor, es spiele unterhaltsrechtlich keine Rolle, ob der Kläger die gesamten Wohnkosten übernehme oder nicht. Einem angeblichen "Generationenvertrag" habe sie nicht zugestimmt. Falls der Kläger auf Wohnkostenbeteiligungen verzichte, was sie bestreite, mache er dies auf eigenes Risiko. Der Mietertrag sei ohne Abzug anzurechnen (Berufungsantwort, S. 12 f.).