Auch wenn momentan die Büros leer stünden, sei davon auszugehen, dass in Zukunft wieder mit Mietzinseinnahmen von Fr. 1'630.00 gemäss Bezifferung des Klägers gerechnet werden könne. Nach deren Abzug verblieben noch Wohnkosten von Fr. 4'301.50, die vom Kläger (wie je auch von seinen drei Mitbewohnern) zu je einem Viertel mit Fr. 1'075.00 zu tragen seien (angefochtener Entscheid, S. 23 f.).