Gegenteiliges vermochte der diesbezüglich beweisbelastete Kläger (E. 4.3.1 oben) nicht zu plausibilieren. Nachdem die Beklagte gegen das ihr vorinstanzlich (hypothetisch) angerechnete (höhere) Einkommen (E. 4.4.1.1 Abs. 1 oben) nichts Substanzielles eingewendet hat (vgl. Berufungsantwort, S. 10), ist von diesem Einkommen, d.h. Fr. 3'600.00 bei einem 100 %-Pensum, auszugehen.