Dass die Beklagte aber, wie ihr der Kläger unterstellt, ihr Einkommen mit ihren Stellenbemühungen gezielt in Schädigungsabsicht tief gehalten hätte, d.h. gerade im Hinblick auf den zu führenden Prozess (vgl. BGE 143 III 233 E. 3.4), ist weder dargetan noch ersichtlich. Für eine solche Annahme fehlt es an den dafür erforderlichen eindeutigen Indizien (Urteil des Bundesgerichts 5A_403/2019 vom 12. März 2020 E. 4.3.2).