Dem Kläger ist zwar darin beizupflichten, dass die dokumentierten Bemühungen der Beklagten um eine Arbeitsstelle – sie beschränken sich bis auf ein paar wenige Ausnahmen auf persönliche Vorsprachen in Shops im I._____ in U._____ und in Geschäften in V._____ – sowohl qualitativ als auch quantitativ mangelhaft sind (Beilage 32 resp. 31 zur Eingabe der Beklagten vom 30. Oktober 2023 resp. vom 11. Juli 2023). Dass die Beklagte aber, wie ihr der Kläger unterstellt, ihr Einkommen mit ihren Stellenbemühungen gezielt in Schädigungsabsicht tief gehalten hätte, d.h. gerade im Hinblick auf den zu führenden Prozess (vgl. BGE 143 III 233 E. 3.4), ist weder dargetan noch ersichtlich.