4.4.1.3. Umstellungsfrist Die bundesgerichtliche Praxis schreibt für die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens die Einräumung einer Übergangsfrist vor (BGE 129 III 417 E. 2.2, 147 III 308 ff. E. 5.4). Zwar muss ein von diesem Grundsatz abweichender Entscheid nicht zwangsläufig bundesrechtswidrig sein, weil die konkreten Umstände massgebend sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_636/2013 vom 21. Januar 2024 E. 5.1). So kann einer Partei ein hypothetisches Einkommen ohne Umstellungsfrist resp. sogar rückwirkend (und trotz Unumkehrbarkeit der Einkommensverminderung)