Mit Blick auf die Praxistauglichkeit und für den Normalfall ist gemäss dem sog. Schulstufenmodell (BGE 144 III 481 ff.) im Sinne einer Richtlinie einem Elternteil ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab Vollendung von dessen 16. Lebensjahr ein Vollzeiterwerb zuzumuten. Vorliegend ist grundsätzlich unbestritten, dass der Beklagten gestützt auf das Schulstufenmodell bis Juli 2024 ein Pensum von 50 %, ab August 2024 ein solches von 80 % und ab Mai 2028 ein solches von 100 % zumutbar ist.