Schöpft ein Elternteil seine Erwerbskraft nicht voll aus, darf ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erzielen zumutbar und (kumulativ) möglich ist (BGE 144 III 481 E. 4). Bei dieser Beurteilung ist als massgebliche Kriterien insbesondere auf das Alter, Gesundheit, sprachliche Kenntnisse, bisherige und künftige Aus- und Weiterbildungen, bisherige Tätigkeiten persönliche und geographische Flexibilität, Lage auf dem Arbeitsmarkt etc. abzustellen (BGE 147 III 308 E. 5.6). Auch Kinderbetreuungspflichten können einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen. - 15 -