Beim Betreuungsunterhalt unterschied die Vorinstanz zwischen "wirtschaftlichem" und "rechtlichem" Unterhaltsanspruch. Der wirtschaftliche bestehe aus Betreuungs- und persönlichem Unterhalt. Vom rechnerischen Betreuungsunterhalt der Kinder wurde ein "Anteil der Steuern" in den persönlichen Unterhalt der Beklagten "umgelagert". Zur Ermittlung des persönlichen (rechtlichen) Unterhalts wurde nach der "Umlagerung" vom wirtschaftlichen Unterhaltsanspruch der verbleibende Betreuungsunterhalt abgezogen (angefochtener Entscheid, E. 8.2.2.2, 8.2.3.2, 8.2.4.2, 8.2.5.2). In den Phasen 1 bis 4 (September 2022 bis April 2028) wurde der Unterhaltsbeitrag wie folgt bestimmt: