Bei der Beklagten resultierte aus der Gegenüberstellung ihres jeweiligen Einkommens mit ihrem jeweiligen Bedarf in den Phasen 1 bis 4 (September 2022 bis April 2028) ein Manko. Dieses wurde in den Phasen 1 bis 3 (September 2022 bis Juli 2024) je hälftig beiden Kindern und in Phase 4 (August 2024 bis April 2028) ungeteilt D._____ als Betreuungsunterhalt zugewiesen. Die jeweiligen Überschüsse (Gesamteinkommen – Gesamtbedarf) wurden nach dem Grundsatz von grossen und kleinen Köpfen auf die Parteien (je 1/3) und die Kinder (je 1/6) aufgeteilt: