__ seine Sicht der Dinge darlegen zu wollen. Entgegen dem Kläger ist sodann im Lichte des Schreibens vom 29. November 2024 nicht davon auszugehen, dass C._____ Beistand nicht auf die Wiederaufnahme der Kontakte zwischen dem Kläger und C._____ hinarbeitet und damit die bestehenden Kindesschutzmassnahmen unzureichend wären. 4. Unterhalt 4.1. Vorinstanz Die Vorinstanz ermittelte den strittigen Kinder- und Ehegattenunterhalt nach der zweistufigen Methode (BGE 147 III 293, 147 III 308, 147 III 265). Betreffend die rechtlichen Erwägungen kann auf die korrekten vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (angefochtener Entscheid, E. 8.1).