Gegenstand und erfordert insofern beidseits eine minimale Bereitschaft zur Konfliktbewältigung (Urteile des Bundesgerichts 5A_577/2014 / 5A_578/2014 vom 21. August 2014 E. 2, 5A_154/2010 vom 29. April 2010 E. 3 und 5A_535/2010 vom 10. Oktober 2010 E. 3), welche bei C._____ (aktuell) kaum gegeben sein dürfte. Zum anderen haben sich Weisungen einzig am Kindeswohl zu orientieren und nicht an der persönlichen Befindlichkeit des für die Störung verantwortlichen Elternteils (Urteil des Bundesgerichts 5P.316/2006 vom 10. Januar 2007 E. 4.2), was der Kläger verkennt wenn er betont, C._____ seine Sicht der Dinge darlegen zu wollen.