3.2.2. Würdigung Aus den Akten ergibt sich, dass die bald 15-jährige und damit urteilsfähige C._____ aufgrund unstrittig miterlebter Gewalt des Klägers gegenüber der Beklagten beharrlich jegliche Kontakte mit dem Kläger verweigert. Diese Weigerungshaltung ist zu akzeptieren; es würde C._____ Kindeswohl zuwiderlaufen, wenn sie autoritativ zu einer Konfrontation in irgendeiner Form mit dem Kläger verpflichtet würde. Dazu kommt zweierlei: Zum einen hat die Mediation ein lösungsorientiertes Mitwirken der Parteien zum - 11 -