Gestützt auf diese Bestimmung ist die Behörde namentlich befugt, Weisungen zur Durchführung einer Therapie oder einer Mediation (Urteil des Bundesgerichts 5A_457/2009 vom 9. Dezember 2009; BGE 142 III 197) zu erlassen, wobei unter Mediation in diesem Sinne eine Gesprächstherapie zwischen den Eltern zwecks Verbesserung der Kommunikation zu verstehen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_522/2017 vom 22. November 2017 E. 4.7.3.2). Ob die Kindesschutzbehörde auch die Weisung zur Durchführung einer Mediation im Sinne einer Gesprächstherapie oder etwas Ähnlichem gegenüber dem Kind erlassen kann, muss nicht weiter vertieft werden (vgl. E. 3.2.2 unten).