Gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB kann die Kindesschutzbehörde "die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen [und] ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen". Gestützt auf diese Bestimmung ist die Behörde namentlich befugt, Weisungen zur Durchführung einer Therapie oder einer Mediation (Urteil des Bundesgerichts 5A_457/2009 vom 9. Dezember 2009; BGE 142 III 197) zu erlassen, wobei unter Mediation in diesem Sinne eine Gesprächstherapie zwischen den Eltern zwecks Verbesserung der Kommunikation zu verstehen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_522/2017 vom 22. November 2017 E. 4.7.3.2).