3. Kindesschutzmassnahme 3.1. Vorinstanz / Parteien Die Vorinstanz bestätigte die mit Verfügung vom 21. Juli 2023 für C._____ und D._____ vorsorglich angeordnete Beistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Bezüglich C._____ (für welche kein Besuchs- und Ferienrecht -9- festgelegt wurde [vgl. angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziffer 4.2 sowie E. 6.4.2]) beauftragte das Gericht die eingesetzte Beiständin u.a. damit abzuklären, "durch welche Massnahmen ein Kontakt zum Vater wieder aufgebaut werden könnte" (angefochtener Entscheid, E. 7 und Disp.- Ziff. 5).