2.4. Fazit Entgegen dem Dafürhalten der Beklagten (Berufungsantwort, S. 4) ist somit auf die Berufung des Klägers einzutreten, nachdem auch die weiteren (von Amtes wegen zu prüfenden) Rechtsmittelvoraussetzungen, insb. die Einhaltung der (zehntägigen) Berufungsfrist (Art. 314 Abs. 1 ZPO in der bis am 31. Dezember 2024 gültigen Fassung i.V.m. Art. 143 Abs. 3 ZPO) sowie das Antrags- und Begründungserfordernis (Art. 311 ZPO) erfüllt sind.