Die Anordnungen haben auch über die Einleitung des Ehescheidungsverfahrens hinaus Geltung, solange im Ehescheidungsverfahren keine Begehren um Erlass oder Abänderung vorsorglicher Massnahmen gestellt werden und das Scheidungsgericht keine entsprechenden Anordnungen trifft (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.34 vom 17. April 2024 E. 3.3.2). Dabei dürfen in der Berufung gegen einen Eheschutzentscheid zulässige neue Vorbringen nicht in das Abänderungsverfahren verwiesen werden (BGE 143 III 42), was die Beklagte verkennt (vgl. Berufungsantwort, S. 9, 12, 14, 16).