Diese Zuständigkeit besteht weiterhin: Das Eheschutzverfahren ist nach wie vor pendent und ist – nunmehr in zweiter Instanz – zu Ende zu führen. Die Anordnungen haben auch über die Einleitung des Ehescheidungsverfahrens hinaus Geltung, solange im Ehescheidungsverfahren keine Begehren um Erlass oder Abänderung vorsorglicher Massnahmen gestellt werden und das Scheidungsgericht keine entsprechenden Anordnungen trifft (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.34 vom 17. April 2024 E. 3.3.2).