2.1 und 3 oben). Zwar hat die Beklagte in ihrer Berufungsantwort (S. 4) vorgebracht, dass der Termin für die Einigungsverhandlung auf den 11. März 2025 festgelegt worden sei und dass das Gericht den Erlass allfälliger vorsorglicher Massnahmen in Aussicht gestellt habe (Berufungsantwortbeilage 1). Dass vorsorgliche Massnahmen seitens der Parteien tatsächlich beantragt oder gar erlassen worden wären, macht die Beklagte aber nicht geltend und ist den Akten auch nicht zu entnehmen. Entsprechend ist das Eheschutzgericht für die Regelung des Getrenntlebens der Parteien (sachlich) zuständig. Diese Zuständigkeit besteht weiterhin: