Es spielt mithin keine Rolle, ob das Eheschutzgericht vor oder erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens entscheidet (BGE 148 III 95 E. 4.2 mit Hinweisen). Das Eheschutzgericht -8- bleibt für die Beurteilung des bei ihm hängigen Begehrens bis zu einem allfälligen späteren Entscheid des Scheidungsgerichts über das dortige Massnahmegesuch zuständig, ungeachtet der Tatsache, ob beim Scheidungsgericht bereits ein Gesuch gestellt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_120/2021 vom 11. Februar 2022 E. 4.2 f.).