2. Abgrenzung zum Ehescheidungsverfahren 2.1. Sachliche Zuständigkeit als Prozessvoraussetzung Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen, wozu u.a. die sachliche Zuständigkeit des Gerichts (Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. b ZPO) zählt, erfüllt sind. Die Prozessvoraussetzungen sind in jeder Lage des Verfahrens von Amtes wegen zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 5A_448/2020 vom 18. Februar 2021 E. 2.4.4).