4. 4.1. Gegen den ihm am 16. Oktober 2024 in begründeter Ausfertigung zugestellten Eheschutzentscheid erhob der Kläger am 28. Oktober 2024 Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beklagten. Er beantragt: "1. In Ergänzung zu den bestehenden Kindesschutzmassnahmen sei eine Mediation (oder eine angemessene Massnahme) zwischen dem Berufungskläger und der Tochter C._____ anzuordnen. 2. Es sei Ziff. 6.1 des [angefochtenen Entscheids] aufzuheben und durch folgende [Kinderunterhaltsbeiträge] zu ersetzen: