14. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 2'400.00 und den Kosten für die Übersetzung von Fr. 353.10, total Fr. 2'753.10, werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'376.55 auferlegt. Sie werden mit dem Vorschuss des Gesuchstellers von Fr. 2'400.00 verrechnet, so dass die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller Fr. 1'023.45 direkt zu ersetzen hat. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gericht Fr. 353.10 nachzuzahlen. 15. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. Am 8. September 2024 machte die Beklagte beim Zivilamtsgerichtspräsidium R._____ das Ehescheidungsverfahren ([…]) anhängig.