2.7. Mit Entscheid vom 1. November 2023 stellte das Bezirksgericht Q._____, Präsidium des Familiengerichts, C._____ und D._____ unter die Obhut der Beklagten und erkannte im Übrigen u.a.: "4. 4.1. [Besuchs- und Ferienrecht D._____] 4.2. In Bezug auf C._____ wird bis auf Weiteres auf die Festlegung eines Besuchs- und Ferienrechts des Gesuchstellers verzichtet. 4.3. [weitergehendes / abweichendes Besuchs- und Ferienrecht] -4-