1. Die Parteien heirateten am 14. Januar 2008 und leben seit dem 8. September 2022 getrennt. Aus ihrer Ehe gingen die Kinder C._____ (geb. tt.mm. 2010) und D._____ (geb. tt.mm. 2012) hervor. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 9. September 2022 ersuchte der Kläger das Gerichtspräsidium Q._____ um die Regelung des Getrenntlebens. Er beantragte u.a. die Obhut über die Kinder. Unterhaltsbegehren stellte er keine. 2.2. Mit Stellungnahme vom 6. Oktober 2022 beantragte die Beklagte ebenfalls die Obhut sowie – für sich und die Kinder – ab 8. September 2022 indexierten Unterhalt "gemäss richterlichem Ermessen".