2.4. Zusammengefasst hat es die Gesuchsgegnerin unterlassen, der Vorinstanz die einverlangten Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen einzureichen, womit sie die ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt hat. Deshalb konnte ihre finanzielle Bedürftigkeit nicht beurteilt werden. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht die Nachzahlung angeordnet. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.